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VwGH 16.06.1987, 85/14/0110

VwGH 16.06.1987, 85/14/0110

Rechtssätze


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Normen
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs2 impl;
RS 1
Nach Ablauf der Beschwerdefrist können keine neuen Beschwerdepunkte mehr mit der Wirkung vorgebracht werden, dass der VwGH darauf einzugehen hat. Dies gilt auch dann, wenn bei Parallelbeschwerden in der Beschwerde an den VfGH der Beschwerdepunkt genannt ist, diese Beschwerde jedoch wegen Verbrauch des Beschwerderechts zurückgewiesen wurde und sich in der Beschwerde an den VwGH nur ein Hinweis auf den Beschwerdepunkt in der VfGH-Beschwerde findet.
Norm
EStG 1972 §37 Abs2 Z5;
RS 2
Unter einer außerordentlichen Waldnutzung kann nur ein Überhieb, nicht jedoch der Verkauf des Holzes am Stock samt dem zugehörigen Grundbesitz verstanden werden.
Norm
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
RS 3
Ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb liegt nicht schon dann vor, wenn eine Waldfläche veräußert wird, die eine bestimmte Mindestgröße aufweist (Hinweis E , 873/68, VwSlg 4132 F/1970 und E , 1634/69, VwSlg 4236 F/1971). Die gegenteilige Ansicht des BFH (BFH vom , IV R, 180/77, BStBl 1982 II 158) ist auf Grund der unterschiedlichen Gesetzeslage in Österreich und der BRD nicht anwendbar.
Norm
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
RS 4
Zu den Merkmalen, die auf selbständige Bewirtschaftung eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebes schließen lassen, zählen eine gesonderte Betriebsrechnung oder getrennte Wirtschaftsführung, ein eigener Forstwirtschaftsplan für die abverkauften Flächen bzw ihre räumliche Trennung vom übrigen Besitz und das Größenverhältnis zu diesem.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140110.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-62062