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VwGH 08.10.1985, 85/14/0086

VwGH 08.10.1985, 85/14/0086

Rechtssätze


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Normen
BAO §216;
BAO §239 Abs1;
RS 1
Guthaben iSd § 239 Abs 1 BAO ist das Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto. Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Konto ist nur im Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides (§ 216 BAO) auszutragen (Hinweis E , 85/14/0123).
Norm
BAO §216;
RS 2
Die Auslegung eines Antrages und eines Bescheides als Abrechnungsantrag und Abrechnungsbescheid ist möglich, wenn sich dies aus der Begründung oder der Entscheidungsabsicht ergibt.
Normen
BAO §214;
KO §19;
KO §20;
RS 3
Die Aufrechnung von Masseforderungen (Abgabenforderungen) gegen Forderungen der Masse (welche Abgaben betreffen) entsprechend den Verrechnungsregeln der §§ 214 ff BAO unterliegt keiner konkursrechtlichen Sonderregelung (Hinweis auf , SWK 1981 BV, S 5f).
Norm
KO §30 Abs1 Z1;
RS 4
Ausführungen zur Frage der Anfechtbarkeit einer Kompensation.
Norm
KO §20;
RS 5
Ausführungen zur Frage der Aufrechnung von Konkursforderungen (Abgabenforderungen) gegen Forderungen der Masse (Hinweis E , 842/80, VwSlg 5547 F/1981).
Normen
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RS 6
Ist aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen, in welchem Recht der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, dann ist eine Beschwerde nicht deswegen zurückzuweisen, weil der Bf statt richtigerweise der Aufhebung die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt. In diesem Fall ist auch ein Mängelbehebungsauftrag nicht erforderlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1781/70 E VS VwSlg 4293 F/1971 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140086.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-62048

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