Suchen Hilfe
VwGH 22.09.1987, 85/14/0033

VwGH 22.09.1987, 85/14/0033

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
BAO §288 Abs1 litd;
RS 1
Durch Hinweis auf die an den Bf ergangenen Vorentscheidung wird der Begründungspflicht entsprochen, wenn diese dieselbe Rechtsfrage und im wesentlichen den gleichen Sachverhalt betreffen. Nicht reicht jedoch ein Hinweis auf ein E des VfGH, weil es im gegebenen Zusammenhang nicht Aufgabe des VfGH war, die Übereinstimmung des bekämpften Bescheides mit dem einfachen Gesetz zu überprüfen (Hinweis E , 302/74, VwSlg 4698 F/1974 und E , 85/14/0051).
Norm
BAO §167 Abs2;
RS 2
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E , 84/14/0103; E , 85/16/0092; E , 86/16/0085).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0109 E VwSlg 6170 F/1986 RS 3
Norm
BAO §167 Abs2 impl;
RS 3
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E VS , 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0109 E VwSlg 6170 F/1986 RS 4
Normen
BAO §188 Abs1;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §24 Abs1;
EStG 1972 §23 Z2;
RS 4
Grundsätzlich steht es zwar jedem Abgabepflichtigen frei, seine geschäftlichen Verhältnisse nach seinem Belieben zu ordnen. Wenn jedoch bei der Gründung einer GmbH und einer KG vorwiegend die Rechtsnachfolge nach dem Tod des (ehemaligen Einzelunternehmens) geregelt werden sollte und alle aus der Gründung dieser Gesellschaft zu ziehenden Konsequenzen (handelsrechtlich und abgabenrechtlich) NICHT gezogen werden, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das gesamte Betriebsergebnis dem (ehemaligen) Einzelunternehmer zurechnet. -

Ein Fremdvergleich kann bei einer (bereichernden) SCHENKUNG an nahe Angehörige nicht gezogen werden.
Normen
BAO §119;
BAO §167 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
RS 5
Läßt die Behörde widersprüchliche Ausführungen des Steuerpflichtigen (seines Vertreters) unbeachtet, so macht dies ihren Bescheid nicht rechtswidrig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140033.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-62023