VwGH 26.09.1985, 85/14/0032
VwGH 26.09.1985, 85/14/0032
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Unter Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist jedenfalls ein Mißbrauch auszuschließen (Hinweis auf Doralt - Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts II, 133 f; E , 81/13/0021). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/14/0023 E VwSlg 5750 F/1983 RS 2 |
Normen | BAO §22; GewStG §7 Z6; |
RS 2 | Ausführungen zur Mißbrauchsannahme bei folgendem Sachverhalt: GmbH-Gründung im Juni 1977 mit zwei zu je S 50.000,-- am Stammkaptial vom S 100.000,-- beteiligten Gesellschaftern. Im Oktober 1978 Abtretung von Gesellschaftsanteilen in Höhe von je S 25.000,-- um einen Abtretungspreis von je S 25.000,-- an zwei Bekannte. Am selben Tag Rückkaufsanbote der Bekannten an die Gesellschafter für die soeben erworbenen Geschäftsanteile um einen Abtretungspreis in Höhe von je S 25.000,-- ohne Wertsicherung und Verzinsung mit einer Anbotsfrist von zwanzig Jahren. |
Normen | BAO §22; GewStG §7 Z6; |
RS 3 | Der Umstand, daß Rückabtretungsangebote von Gesellschaftern in Wahrheit die beherrschende Stellung der an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in der GmbH zu ihren Lebzeiten garantieren, spricht für die Anwendung der Zurechnungsvorschrift des § 7 Z 6 GewStG (Hinweis E , 1318/65, VwSlg 3352 F/1965 und E , 83/14/0143). |
Normen | BAO §22; GewStG §7 Z6; |
RS 4 | Dem Umstand, daß das Rückkaufsanbot von einem Gesellschafter zum Nominale deshalb erfolgt sei, da ein echter Verkehrswert bei Vertragsabschluß noch nicht vorgelegen sei, kann allenfalls bei einer kurzen Frist für die Annahme des Anbotes Bedeutung beigemessen werden. Bei einer Annahmefrist von 20 Jahren läßt sich - außer dem abgabenersparenden Effekt - kein einsichtiger Grund für eine Bindung des Rückkaufpreises an den Nominalwert der Geschäftsteile im Zeitpunkt der Anboterstellung finden. |
Normen | BAO §22; GewStG §7 Z6; |
RS 5 | Nicht der Verzicht auf Verzinsung und/oder Wertsicherung des Preises für die Rückabtretungsanbote eines Gesellschafters stellen sich bereits als ungewöhnliche Abmachung dar, sondern der Umstand, daß die Gesellschafter die betreffenden Geschäftsanteile unabhängig von ihrem inneren Wert im Zeitpunkt der Herausgabe zum seinerzeitigen Kaufpreis rückzuübertragen und nach einem im Rahmen der 20 Jahre unbestimmten Zeitraum nicht einmal Anspruch auf Verzinsung oder Wertsicherung des von ihnen für die herauszugebenden Geschäftsanteile bezahlten Betrages haben. |
Norm | |
RS 6 | Bei Anerkennung der Gestaltungsmöglichkeit des bürgerlichen Rechts für den Bereich des Abgabenrechts ist von der den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen Gestaltung auszugehen, die für die Streitjahre zur Annahme einer Beteiligung der Gesellschafter-Geschäftsführer (hier: Annahme wirtschaftlichen Eigentums an weiteren Gesellschaftsanteilen unter dem Gesichtspunkt der Abgabenersparnis gewählter zivilrechtlicher Konstruktion) an der GmbH von je 50 vH führt (Hinweis E , 83/14/0258). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6031 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985140032.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-62022