VwGH 19.01.1988, 85/14/0021
VwGH 19.01.1988, 85/14/0021
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt grundsätzlich mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (konstitutiver Akt). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (deklarativer Akt). Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich gebührt, so ist das Zahlungsverbot sowohl der Behörde, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung, als auch dem Organ, das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Behörde ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. |
Normen | |
RS 2 | Wird ein österreichisches Finanzamt von einer deutschen Abgabenbehörde im Wege der Rechtshilfe um Vollstreckung auf das auf dem (österreichischen) Abgabenkonto des Abgabepflichtigen bestehenden Guthabens ersucht, so ist das österreichische Finanzamt, dem als Organ der Republik Österreich die Stellung eines Drittschuldners zukommt, in seiner Eigenschaft als ausführendes Organ des deutschen Finanzamtes wie ein betreibender Gläubiger anzusehen. Daher ist es zwecks Pfandrechtsbegründung verpflichtet, ein Zahlungsverbot zu erlassen und gleichzeitig dem Abgabepflichtigen ein Verfügungsverbot über sein Guthaben zuzustellen (sogenanntes Zweitverbot). |
Norm | BAO §215 Abs2; |
RS 3 | Die Bestimmung des § 215 Abs 2 BAO erlaubt nur eine Aufrechnung mit Abgabenschuldigkeiten, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat. Eine Aufrechnung mit ausländischen Abgabenschuldigkeiten ist unzulässig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6283 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985140021.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-62015