VwGH 04.06.1985, 85/14/0015
VwGH 04.06.1985, 85/14/0015
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Fallen dem Erben vom Erblasser betrieblich verwendete Wirtschaftsgüter von solchem Umfang und Gewicht zu, daß von einem Übergang des Betriebes des Erblassers an den Erben gesprochen werden kann, so sind die Verfügungen über das Betriebsvermögen (Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Liquidation) DEM ERBEN zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Betriebsfortführung nicht berechtigt ist (hier mangels Erfüllung berufsrechtlicher Voraussetzungen). |
Normen | |
RS 2 | Vom Übergang des Betriebes kann nicht die Rede sein, wenn der freiberufliche Erblasser das Betriebsvermögen eines an sich bestehenden Betriebes zB durch Vermächtnisse in einer Weise verteilt, daß niemand mehr Wirtschaftsgüter von solchem Umfang und Gewicht erhält, daß sie für sich einen Betrieb ausmachen. In diesem Fall ist die Auffassung über die Betriebsaufgabe mit dem Tod des Steuerpflichtigen vertretbar. |
Norm | EStG 1972 §24; |
RS 3 | Der VwGH sieht keinen Grund zu einem differenzierenden Gesetzesverständnis, daß bei einem berufsbedingten Erben (hier: ärztliche Praxis) bei Veräußerung dies zu einem Veräußerungsgewinn führen hingegen - trotz gleichem wirtschafltichen Sachverhalt - bei Veräußerung durch einen nicht zur Fortführung befugten Erben, beim Erblasser ein Aufgabegewinn anfalle. |
Norm | EStG 1972 §24; |
RS 4 | Bei Betriebsveräußerung eines Erben mit fehlender Berufsbefugnis sind die Einkünfte aus dem Betriebsübergang an ihn und eine Betriebsveräußerung durch ihn Einkünfte des Erben aus der Betriebsveräußerung (Hinweis auf E , 160/71, VwSlg 4268 A/1971). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985140015.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-62012