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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 197

Keine Vorschusseinstellung, wenn die geldunterhaltspflichtige Mutter nur mehr Kinderbetreuungsgeld bezieht (Ablehnung von )

iFamZ 2009/139

§ 42 KBGG

Sachverhalt: Die Obsorge für das Kind kommt der väterlichen Großmutter zu. Die Mutter ist zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 110 Euro verpflichtet; darauf wurden Titelvorschüsse bewilligt. Seit hat die Mutter Anspruch auf „langes“ Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,53 Euro pro Tag. Das Erstgericht stellte deshalb die Vorschüsse mit Ablauf des ein, weil das Kinderbetreuungsgeld seit weder als eigenes Einkommen des Kindes noch als solches des beziehenden Elternteils gelte (§ 42 KBGG). Somit sei die Mutter ab diesem Zeitpunkt als einkommenslos zu betrachten. Das Rekursgericht bestätigte.

Rechtliche Beurteilung: Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos auf. § 42 KBGG trifft keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgeldes in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers. Nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen fällt auch das Kinderbetreuungsgeld - so wie andere Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen - zumindest dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt. Die Unpfändbar...

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