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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 196

Keine operativen Maßnahmen bei Transsexualität für Namensänderung erforderlich

iFamZ 2009/138

§ 16 PStG, Art 8 EMRK

Die beschwerdeführende Partei begehrte im Jahr 2006 mit Antrag die Änderung der im Geburtenbuch eingetragenen Beurkundung ihres Geschlechtes von „männlich“ in „weiblich“. Begründend führte sie aus, dass sie männlichen Geschlechts geboren sei, jedoch seit Längerem unter der zwanghaften Vorstellung gelebt habe, dem weiblichen Geschlecht anzugehören. Seit Juli 2004 werde sie psychotherapeutisch behandelt, seit November 2005 laufe eine psychiatrische Kontrolle und Behandlung und seit August 2005 eine transhormonelle Therapie. Außerdem habe sie sich einer vollständigen Bartepilation unterzogen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum weiblichen Geschlecht nichts mehr ändern werde. Dadurch sei die Beurkundung des Geschlechts im Geburtenbuch als „männlich“ unrichtig geworden und daher in „weiblich“ zu ändern. Eine genitalverändernde Operation könnte die beschwerdeführende Partei nicht durchführen, weil der damit verbundene lang dauernde Krankenstand bei ihrer leitenden Funktion in einem internationalen Konzern mit Sicherheit mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses verbunden wäre.

Die zustän...

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