VwGH 05.11.1986, 85/13/0012
VwGH 05.11.1986, 85/13/0012
Rechtssätze
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Norm | BAO §161; |
RS 1 | Die Nichtbeantwortung eines Vorhaltes darf nicht schon zur weiter nicht begründeten Annahme führen, die Ansicht der Behörde sei gerechtfertigt, sohin gemachte Parteienangaben unzutreffend und die diesen entgegenstehenden Auffassungen der Behörde unbedingt richtig. Mangelt es an entsprechenden Ausführungen der Partei, so sind in freier Beweiswürdigung die tatsächlichen Verhältnisse ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen zu erforschen. |
Norm | EStG 1972 §2; |
RS 2 | Ein Gutsbetrieb oder auch ein Tierzuchtbetrieb, der in erster Linie dem Vergnügen und der Freizeitgestaltung des Eigentümers dient, wird nicht als Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern als Liebhaberei zu werten sein. Auch ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb muß auf Gewinn gerichtet sein, soll er als Einkunftsquelle behandelt werden (Hinweis auf E , 899/74, VwSlg 5047/F). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985130012.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-61909