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Internationale Pflegschaftszuständigkeit für in England lebendes englisches Kind
iFamZ 2009/136
Art 8 VO Brüssel IIa, § 110 JN
LG Innsbruck , 1 R 405/08b
Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klagsführung eines englischen Kindes ist in der Entscheidung des , als erforderlich erachtet worden. Bei Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft und des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes im Inland ist zwar grundsätzlich keine inländische Pflegschaftsgerichtsbarkeit gegeben, es sei denn, es handelt sich um eine dringende Maßnahme, die in Österreich befindliches Vermögen der Minderjährigen betrifft. Eine Schadenersatzklage eines ausländischen Minderjährigen gegen einen österreichischen Haftpflichtversicherer oder gegen einen direkt Haftpflichtigen bildet einen solchen Fall (LGZ Wien , 43 R 545/90, EFSlg 63.946; , ZVR 1997/32 ua; Mayr in Rechberger, ZPO3, § 110 JN Rz 2).
Anmerkung
1. Mach Urlaub in Österreich, auch wenn Glastüren im Hotelschwimmbad dich verletzen könnten. Klage aber in Österreich nicht ohne Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, sonst muss auch noch das Berufungsgericht den Mangel wahrnehmen. So viel Appell an die Rechtssuchenden.
2. Unterscheide im Bereich der inländischen Zuständigkeit zwischen Fällen, in denen es keine...