Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 10.09.1986, 85/09/0260

VwGH 10.09.1986, 85/09/0260

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Ist der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E , 1504/71, E , 700/77 und E , 2561/78).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090260.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-61871