VwGH 10.09.1986, 85/09/0260
VwGH 10.09.1986, 85/09/0260
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ist der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E , 1504/71, E , 700/77 und E , 2561/78). |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985090260.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-61871