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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.
Testamentum mysticum
Die Erblasserin setzte in einem fremdhändigen Testament A und B je zur Hälfte zu Erben ein und vermachte einigen Personen bestimmt genannte Geldbeträge. Das Testament ist von drei Zeugen unterschrieben, wobei ein Zeuge der Ehemann der zur Hälfte als Erbin eingesetzten B und ein weiterer Zeuge deren Sohn ist. In einer jüngeren, ebenfalls fremdhändigen letztwilligen Verfügung änderte die nunmehrige Erblasserin die Höhe der Legatszuweisungen und fügte folgenden Satz hinzu: „Im Übrigen bleibt mein Testament vom ... (gemeint: das eben erwähnte Testament) vollinhaltlich aufrecht.“ Diese jüngere fremdhändige letztwillige Verfügung ist von der Erblasserin und von drei tauglichen Zeugen unterschrieben.
In der Niederschrift vor dem Notar als Gerichtskommissär wird dieser Sachverhalt dargelegt und ausgeführt, dass durch die jüngere letztwillige Verfügung, insb durch den Satz „Im Übrigen bleibt mein Testament vom ... vollinhaltlich aufrecht.“, der Mangel der älteren letztwilligen Verfügung saniert sei.
Ein fremdhändiges Testament muss gem § 579 ABGB ua von drei fähigen Zeugen unterfertigt werden. Gem § 594 ABGB sind der Ehegatte und das Kind eines eingesetzten Erben keine fähigen Zeugen. Jene letztwillige Verfügung...