VwGH 19.02.1986, 85/09/0037
VwGH 19.02.1986, 85/09/0037
Rechtssätze
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Normen | BazillenausscheiderG §1; VStG §9; |
RS 1 | Bei einer weit verzweigten Organisation mit vielen Filialbetrieben kann die Aufsicht des satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organes zweckmäßigerweise nur in einer OBERAUFSICHT bestehen. Wenn das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ in einem solchen Fall durch entsprechende Organisation, Schulung der Dienstnehmer und Dienstanweisung alle nur denkbaren zweckmäßigen Vorkehrungen für die Einhaltung des BazillenausscheiderG getroffen hat, genügt es nicht, dass die belangte Behörde die Schuld des zur Vertretung berufenen Organes in der Nichtvornahme der Kontrolle durch den genannten Organwalter selbst sieht. |
Normen | BazillenausscheiderG §1; BazillenausscheiderG §3; VStG §9; |
RS 2 | Beim BazillenausscheiderG und den darauf gegründeten Verordnungen handelt es sich um Bestimmungen sanitätspolizeilicher Natur. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist bei Gesellschaften usw das gem § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ verantwortlich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0056/73 E VwSlg 8596 A/1974 RS 1 |
Norm | VStG §5 Abs1; |
RS 3 | Der Umstand, dass das Unternehmen über eine so große Anzahl von Filialen verfügt, dass dem strafrechtlich Verantwortlichen persönlich eine ausreichende Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, reicht nicht hin, die Schuldlosigkeit des Verantwortlichen anzunehmen. In einem solchen Fall ist es Pflicht des Unternehmers, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (Hinweis ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3148/80 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12031 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985090037.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-61859