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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 170

Nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss Anfechtung einer Erbsentschlagungserklärung wegen Irrtums nur mit Erbschaftsklage

iFamZ 2009/132

§§ 799 f, 805 ABGB, § 164 AußStrG

Der erblasserische Sohn gab unter Hinweis auf die zu seinen Gunsten erfolgte Erbsentschlagungserklärung der erblasserische Tochter die unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Dementsprechend erfolgte der Einantwortungsbeschluss, den die Tochter mit Rekurs bekämpfte, den das Rekursgericht unter Hinweis auf § 164 AußStrG und wegen mangelnder Parteistellung zurückwies. Nur bei Abgabe einer Erbantrittserklärung vor Bindung des Gerichts an seinen Beschluss über die Einantwortung könne es zu einem neuerlichen Verfahren und einer neuerlichen Entscheidung über das Erbrecht kommen. Nach diesem Zeitpunkt sei die Anfechtung einer Erbsentschlagungserklärung wegen Vorliegens von Willensmängeln hingegen mit Klage geltend zu machen.

S. 171Der OGH erkannte den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig: Die geschilderte Auffassung des Rekursgerichtes findet Deckung in der oberstgerichtlichen Rsp. Schon aus dem Wortlaut des § 164 AußStrG ergebe sich klar, dass nach Bindung des Gerichts an seinen Einantwortungsbeschluss die Anfechtung der Erbsentschlagungserklärung wegen Irrtums oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur mit Erbschaftskl...

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