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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 169

Vorübergehende gesonderte Wohnungsnahme aufgrund von Migräneattacken

iFamZ 2009/130

§ 92 Abs 2 ABGB

Gem § 92 Abs 2 ABGB kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten unzumutbar oder der Auszug sonst aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das Gericht hat über Antrag festzustellen, ob die gesonderte Wohnungsnahme durch den Ehegatten rechtmäßig war oder ist, wobei auf die gesamten Umstände der Familie, insb auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen ist. Gesetzliche Voraussetzungen für eine gesonderte Wohnungsnahme liegen hier vor, weil die Migräneanfälle und depressiven Zustände der Antragstellerin mit dem Verhalten des Antraggegners zusammenhängen und im Fall eines unveränderten Zusammenlebens eine Verschlechterung dieser Zustände wahrscheinlich ist. Auch die gemeinsame Tochter der Streitteile leidet unter dieser Situation. Eine vorübergehende gesonderte Wohnungsnahme ist nicht ausschließlich bei besonders schweren Eheverfehlungen des anderen Teils gerechtfertigt, sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch aus (sonstigen) wichtigen persönlichen Gründen, die gar nichts mit dem vorwerfbaren Verhalten des anderen zu tun haben müssen. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kann der...

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