zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 3, Mai 2009, Seite 169

Die Ehewohnung ist idR nicht jenem Ehegatten zuzuweisen, der auf keinen Fall eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten vermag

iFamZ 2009/129

§ 83 EheG

Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§ 83 Abs 1 EheG) hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rsp des OGH widerspricht es der Billigkeit gröblich, einen Großteil des Ehevermögens, insb die Ehewohnung, jenem früheren Ehepartner zuzuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten ( = EFSlg 51.769 uva, RIS-Justiz RS0057610; vgl auch ua, RIS-Justiz RS0057579), weil dies auf eine (ersatzlose) Enteignung des anderen hinausliefe (; , 3 Ob 107/06s mwN).

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
Daten werden geladen...