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Die Ehewohnung ist idR nicht jenem Ehegatten zuzuweisen, der auf keinen Fall eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten vermag
iFamZ 2009/129
Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§ 83 Abs 1 EheG) hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rsp des OGH widerspricht es der Billigkeit gröblich, einen Großteil des Ehevermögens, insb die Ehewohnung, jenem früheren Ehepartner zuzuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten ( = EFSlg 51.769 uva, RIS-Justiz RS0057610; vgl auch ua, RIS-Justiz RS0057579), weil dies auf eine (ersatzlose) Enteignung des anderen hinausliefe (; , 3 Ob 107/06s mwN).