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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 168

Außergerichtliche Vergleichsgespräche bewirken eine Hemmung des Fristablaufs gem § 95 EheG

iFamZ 2009/127

§ 95 EheG

Gem § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Bei der Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Fallfrist, auf die die allgemeinen Verjährungsbestimmungen analog anzuwenden sind. Für die Anwendung von Hemmung und Unterbrechung auf die Frist des § 95 EheG spricht, dass außergerichtliche Vergleichsverhandlungen über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht dadurch behindert werden sollen, dass zur Wahrung der Frist ein Antrag bei Gericht gestellt werden müsse, weil damit eine nicht erstrebenswerte und kostenintensive Zweigleisigkeit zwischen außergerichtlichen Verhandlungen und dem gerichtlichen Verfahren nach den §§ 81 ff EheG entstünde. Außergerichtliche Vergleichsgespräche bewirken somit eine Hemmung des Ablaufs der Frist des § 95 EheG, sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebrachtS. 169 wird ( mwN; , 6 O...

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