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Bestätigung der stRsp: Keine Beschwer des Abteilungsleiters nach Aufhebung der Unterbringungsmaßnahmen
iFamZ 2009/126
§ 33 Abs 3 UbG
Dem Abteilungsleiter kommt im Verfahren nach dem UbG nach Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme und Ablauf der Frist, für die die strittigen Maßnahmen als zulässig erklärt worden waren, die Rechtsmittelbefugnis auch dann nicht zu, wenn es um die Zulässigkeit einzelner freiheitsbeschränkender Maßnahmen geht (so auch schon ; , 1 Ob 70/08p; , 2 Ob 198/08v = iFamZ 2009/78, 104).