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Die Feststellung, der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente sei „therapeutisch indiziert“, ist nicht ausreichend; eine fehlende Verständigung führt nicht immer zu Unzulässigkeit der Maßnahme; im Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz
iFamZ 2009/123
Der OGH bestätigt damit seine Entscheidung vom , 2 Ob 77/08z = iFamZ 2008/133, 260. Um beurteilen zu können, ob eine Medikation als freiheitsbeschränkende Maßnahme zu qualifizieren ist, bedarf es einer Aussage darüber, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, ob die Medikamente dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war.
Neuerlich bestätigt wird auch die Rsp des OGH, wonach die Unterlassung der Verständigung des Bewohnervertreters gem § 7 Abs 2 HeimAufG kein bloßer Verstoß gegen eine Vorschrift ist, sondern – grundsätzlich – die Unzulässigkeit der Maßnahme bewirkt. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme iZm der Verständigung über andere Freiheitsbeschränkungen ist jedenfalls nicht ausreichend und kann daher auch eine ausdrückliche Verständigung nicht ersetzen. Der genannte Grundsatz, nach dem das Unterlassen einer gesetzmäßigen Verständigung des Bewohnervertreters schon für sich die Unzulässigkeit der freiheitsbeschränkenden Maßnahme bewirkt, ist allerdings insoweit einzuschränken, als dies für solche (kurzfris...