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VwGH 22.10.1985, 85/05/0110

VwGH 22.10.1985, 85/05/0110

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg impl;
RS 1
Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft den jeweiligen Eigentümer, und zwar unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1259/75 E RS 5
Normen
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs5;
RS 2
Dem Voreigentümer und nunmehrigen Inhaber eines Wohnungs- und Gebrauchsrechtes als Träger eines beschränkten dinglichen Rechtes kommt im baupolizeilichen Auftragsverfahren keine Parteistellung zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050110.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-61730