VwGH 22.10.1985, 85/05/0110
VwGH 22.10.1985, 85/05/0110
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §129 Abs10; BauRallg impl; |
RS 1 | Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft den jeweiligen Eigentümer, und zwar unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1259/75 E RS 5 |
Normen | AVG §8; BauO Wr §134 Abs5; |
RS 2 | Dem Voreigentümer und nunmehrigen Inhaber eines Wohnungs- und Gebrauchsrechtes als Träger eines beschränkten dinglichen Rechtes kommt im baupolizeilichen Auftragsverfahren keine Parteistellung zu. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985050110.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-61730