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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 163

Keine Parteistellung des Einrichtungsträgers

iFamZ 2009/122

§ 16 HeimAufG

LG Salzburg , 21 R 576/08l

Eine Parteistellung und Rekurslegitimation der Pensionsversicherungsanstalt im gerichtlichen Verfahren nach dem HeimAufG lässt sich weder aus dem Umstand, dass sie Trägerin der Einrichtung ist, noch aus § 24 Abs 2 HeimAufG [Anm: betrifft die Haftung des Einrichtungsträgers gegenüber dem Bund] ableiten. Gegen den Beschluss, mit dem die infrage stehende Beschränkung für unzulässig erklärt wird, kann nach § 16 Abs 2 HeimAufG nur der Leiter der Einrichtung Rekurs erheben. Wer „Leiter der Einrichtung“ iSd Bestimmung ist, ist nicht im HeimAufG geregelt. Das richtet sich vielmehr – wie im Unterbringungsverfahren – nach den internen Organisationsvorschriften. Die arbeitsrechtliche Stellung des Einrichtungsleiters als Organpartei im Verfahren nach dem HeimAufG ist darauf beschränkt, das öffentliche Interesse auf Gefahrenabwehr zu verfolgen. Er ist hingegen nicht dazu berufen, die Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu vertreten. Ebenso wenig dient das Rekursrecht des Einrichtungsleiters der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Bewohner. Dass in der gegenständlichen Krankenanstalt nach der erlassenen Ans...

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