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Keine Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung wegen mangelnder Dokumentation
iFamZ 2009/121
BG Innere Stadt , 3 HA 1/08b
Im Juni 2008 wurde Herrn L das rechte Bein amputiert, weshalb er nicht mehr alleine gehen und stehen kann. Zwischen Juni und Anfang September 2008 ist er in häuslicher Pflege dreimal im Abstand von wenigen Tagen aus dem Bett gestürzt und hat davon Abschürfungen davongetragen. Am – nach Übersiedlung in ein Pensionistenwohnhaus – wurde der Bewohnervertretung gemeldet, dass der einsichts- und urteilsfähige Bewohner beidseitig Steckgitter am Bett wünsche. Diese Maßnahme wurde wegen Widerrufs der Einwilligung am wieder aufgehoben. Die Tochter des Herrn L erklärte jedoch anlässlich ihres Besuchs am 3. 10., dass die Seitenteile beiderseits notwendig seien, worauf sie von der Stationsschwester wieder angebracht wurden. Anschließend wurde die zuständige Ärztin informiert.
Die Meldung an die Bewohnervertretung erfolgte am 7. 10., also verspätet und war daher bis zum 6. 10. unzulässig (vgl auch , und , 1 Ob 21/09h = iFamZ 2009/123, 163).
Im konkreten Fall ist auch fraglich, ob das bloße Ankreuzen des Kästchens mit der vorgefertigten Floskel „zur Abwehr der Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensitä...