VwGH 18.06.1985, 85/05/0042
VwGH 18.06.1985, 85/05/0042
Rechtssätze
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Norm | BauO NÖ 1976 §118 Abs9; |
RS 1 | Die Einwendung, dass die Pläne für die Änderung einer Einfriedung einer privatrechtlichen Vereinbarung bzw einem wegen Nichteinhaltung dieser Vereinbarung ergangenen gerichtlichen Urteil widersprechen, ist als eine privatrechtliche Einwendung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, da sich diese Einwendung nicht auf eine im Sinne des § 118 Abs 9 der NÖ BauO 1976 relevante baurechtliche Vorschrift zu stützen vermag. |
Normen | BauO NÖ 1976 §100; BauO NÖ 1976 §118 Abs8; BauO NÖ 1976 §118 Abs9; BauRallg impl; |
RS 2 | Durch die Erteilung einer Baubewilligung wird ausgesprochen, dass dem Bauvorhaben keine im öffentlichen Recht fußendes rechtliches Hindernis entgegensteht, sodass die Bewilligung des Bauvorhabens nichts darüber aussagt, ob die bewilligte Änderung nicht etwa vom Boden des Privatrechtes aus verhindert werden kann (Hinweis E , 841/71, VwSlg 8161 A/1972). |
Norm | |
RS 3 | Die Beschwerde eines verstorbenen Beschwerdeführers ist mangels Beschwerdelegitimation gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, wenn dessen Nachlass schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides einer anderen Person eingeantwortet war. |
Norm | |
RS 4 | Die Beschwerde eines Rechtsnachfolgers eines verstorbenen Beschwerdeführers ist gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, wenn das Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Beschwerdeführer entsprechend der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde zur Zeit der Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde noch nicht durch Einantwortung beendet war. |
Normen | BauO NÖ 1976 §100 Abs4; BauO NÖ 1976 §118 Abs8; BauO NÖ 1976 §118 Abs9; BauRallg impl; |
RS 5 | Eine Verletzung von Rechten eines Nachbarn ergibt sich auch dann nicht, wenn die Baubewilligung erteilt worden sein sollte, obgleich sie nicht erforderlich ist, weil damit jedenfalls kein Eingriff in die durch § 118 Abs 8 der NÖ Bauordnung 1976 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn verbunden wäre. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11799 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985050042.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-61710