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Kein Erfordernis der Aufklärung über die Vorerfahrung des Operateurs
iFamZ 2009/119
Die vom Patienten (Kläger) gewünschte und vom Operateur vorgeschlagene laparoskopische Operationsmethode ist an sich nicht neu, doch befand sich die chirurgische Abteilung der Krankenanstalt der Beklagten zum Zeitpunkt der Behandlung des Patienten in der Einführungsphase. Insb hatte der an sich erfahrene Operateur (ca 200 Operationen) des Patienten erst fünf derartige Eingriffe vorgenommen, obwohl ein vollkommenes Beherrschen der laparoskopischen Operationsmethode erst nach 40 bis 50 derartigen spezifischen Eingriffen anzunehmen ist. Ein klassischer Fall von „Neulandmedizin“ liegt aber nicht vor.
Das Funktionieren des öffentlichen Gesundheitswesens setzt voraus, dass die Wahlmöglichkeit des Patienten in Bezug auf die Person des ihn behandelnden Arztes in gewissem Maß eingeschränkt wird. Es kann nicht jeder Patient darauf bestehen, nur von jenem Arzt operiert zu werden, der die größte Erfahrung oder sonst die allerbesten Voraussetzungen für ein geringstmögliches Operationsrisiko aufweist.
Eine Aufklärung des Patienten über die Anzahl der vorher nach einer bestimmten Methode ausgeführten Operationen ist daher nicht erforderlich, wenn der Arzt die ...