VwGH 22.05.1986, 85/02/0282
VwGH 22.05.1986, 85/02/0282
Rechtssätze
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RS 1 | Die Aufgabe einer von 2 der Behörde bekannt gegebenen Abgabestellen ist eine Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustellG. |
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RS 2 | § 8 Abs 2 ZustellG regelt die Folgen der Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle für jene Fälle, in denen die Behörde schon vor der zu veranlassenden Zustellung von der Änderung weiß, aber die neue Abgabestelle nicht kennt. Diese Regelung ist vom Gedanken getragen, dass die Unterlassung der Mitteilung dann zu Lasten der Partei geht, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten von der Änderung Kenntnis erlangen kann. Dass die (nicht gemeldete) Änderung der Abgabestelle auf Grund des vom Zusteller verfassten postalischen Vermerkes für die Behörde nicht erkennbar war, geht zu Lasten der Partei. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt sie die Gefahr, dass Zustellungen an die frühere Abgabenstelle durchgeführt werden und die Behörde die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen kann. |
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RS 3 | Die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabenstelle hat zur Folge, dass an diese Abgabenstelle zugestellt werden kann, gleichgültig wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12152 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985020282.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-61676