Suchen Hilfe
VwGH 20.01.1986, 85/02/0245

VwGH 20.01.1986, 85/02/0245

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 1
Der VwGG hat auf Grund seiner Prüfungsbefugnis in einem Verfahren übe reine Bescheidbeschwerde nicht zu überprüfen, ob der Akt einer Beweiswürdigung nichtig in dem Sinne ist, dass z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (Hinweis E , 85/02/0053).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0227 E RS 3
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;
RS 2
Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner Verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (Hinweis E , 695/77, VwSlg 9602 A/1978).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020245.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61672