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VwGH 20.02.1986, 85/02/0229

VwGH 20.02.1986, 85/02/0229

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ein von einem bestimmten Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG 1965 losgelöstes subjektives Recht des Beschwerdeführers, dass nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der Verwaltungsbehörde vorgegangen werde, stellt im Verfahren über die Bescheidbeschwerde keinen tauglichen Beschwerdegrund dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/03/0379 E RS 1
Norm
StVO 1960 §9 Abs2;
RS 2
Der Tatbestand nach § 9 Abs 2 StVO erfordert nicht, dass die darin erwähnten Fußgänger namentlich festgehalten werden.
Norm
RS 3
Der Verwaltungsgerichtshof kann wohl die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung, nicht aber ihre konkrete Richtigkeit nachprüfen (Hinweis E , 85/02/0053).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020229.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61669