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VwGH 13.01.1988, 85/01/0160

VwGH 13.01.1988, 85/01/0160

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Inhalt des Betriebsbegriffes ist ausschließlich und wesentlich dadurch bestimmt, dass er eine Organisationseinheit bezeichnet, die namentlich auch in der Einheit des Betriebsinhabers, der Betriebsmittel, der Beschäftigten und nicht zuletzt in einem fortgesetzt verfolgten einheitlichen Betriebszweck ihren Ausdruck findet (Hinweis E , 86/01/0175). In erster Linie kommt es auf die einheitliche Organisation einer Produktionsstätte an, wobei diese organisatorische, meist technische Einheitlichkeit noch nicht entscheidend beeinträchtigt ist, wenn bestimmte administrative, kaufmännische und wirtschaftliche Agenden einer Zentralstelle vorbehalten sind.
Norm
RS 2
Eine organisatorische Einheit wird erst dann zu einem Betrieb, wenn dieser Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit insbesondere in technischer Hinsicht eingeräumt ist und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen ist. Daneben hat auch die räumliche Entfernung der Arbeitsstätte Berücksichtigung zu finden, weil es gilt, funktionsfähige Betriebsvertretungen zu schaffen, weshalb der räumlichen Entfernung bei der Beurteilung des Vorliegens eines Betriebes im Zweifelsfall Hilfsfunktion zukommt (Hinweis E , 86/01/0109).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985010160.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-61640