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VwGH 19.09.1986, 84/17/0155

VwGH 19.09.1986, 84/17/0155

Rechtssätze


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Normen
ABGB §797;
ABGB §819;
LAO Bgld 1963 §17 Abs1;
RS 1
Gemäß § 17 Abs 1 Bgld LAO idF Novelle BGBl 1983/024 gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Auch verfahrensrechtlich tritt der Gesamtrechtsnachfolger in die Position ein, in der sich sein Rechtsvorgänger befunden hat (Hinweis E , 82/17/0065).
Normen
AVG §59 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Auch eine Benützungsbewilligung kann an eine auflösende Bedingung geknüpft werden (hier: Nachreichung des Rauchfangbefundes). Nebenbestimmungen dieser Art (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalte) sind nach Lehre (Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren 8 I, S 315; Adamovich, Hdb des Verwaltungsverfahrens 5, S 111) und Rechtsprechung (Hinweis E , 1806/62, VwSlg 6400 A/1964) zulässig.
Normen
ABGB §698;
VwRallg;
RS 3
Eine auflösende unmögliche Bedingung gilt als nicht beigesetzt.
Norm
RS 4
Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane sind weder rechtsungültig noch nichtig (Hinweis auf E , 335/73 Slg 8644/A).
Norm
GrStBefrG Bgld 1952 §1 Abs1 idF 1969/012;
RS 5
Ausführungen zur Frage der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes.
Norm
GrStBefrG Bgld 1952 §1 Abs1 idF 1969/012;
RS 6
Sind im Bauplan betreffend ein Zweifamilienhaus zwei Wohnungen vorgesehen, ist jedoch in Wahrheit nur eine Küche vorhanden, dann liegt eine einzige Wohneinheit vor.
Norm
RS 7
Es ist keine inhaltliche Bindung an einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gegeben, mit dem ein Bescheid der Gemeindebehörde wegen Aktenwidrigkeit aufgehoben wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170155.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61625