VwGH 19.09.1986, 84/17/0155
VwGH 19.09.1986, 84/17/0155
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gemäß § 17 Abs 1 Bgld LAO idF Novelle BGBl 1983/024 gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Auch verfahrensrechtlich tritt der Gesamtrechtsnachfolger in die Position ein, in der sich sein Rechtsvorgänger befunden hat (Hinweis E , 82/17/0065). |
Normen | AVG §59 Abs1; VwRallg; |
RS 2 | Auch eine Benützungsbewilligung kann an eine auflösende Bedingung geknüpft werden (hier: Nachreichung des Rauchfangbefundes). Nebenbestimmungen dieser Art (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalte) sind nach Lehre (Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren 8 I, S 315; Adamovich, Hdb des Verwaltungsverfahrens 5, S 111) und Rechtsprechung (Hinweis E , 1806/62, VwSlg 6400 A/1964) zulässig. |
Normen | ABGB §698; VwRallg; |
RS 3 | Eine auflösende unmögliche Bedingung gilt als nicht beigesetzt. |
Norm | |
RS 4 | Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane sind weder rechtsungültig noch nichtig (Hinweis auf E , 335/73 Slg 8644/A). |
Norm | GrStBefrG Bgld 1952 §1 Abs1 idF 1969/012; |
RS 5 | Ausführungen zur Frage der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes. |
Norm | GrStBefrG Bgld 1952 §1 Abs1 idF 1969/012; |
RS 6 | Sind im Bauplan betreffend ein Zweifamilienhaus zwei Wohnungen vorgesehen, ist jedoch in Wahrheit nur eine Küche vorhanden, dann liegt eine einzige Wohneinheit vor. |
Norm | |
RS 7 | Es ist keine inhaltliche Bindung an einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gegeben, mit dem ein Bescheid der Gemeindebehörde wegen Aktenwidrigkeit aufgehoben wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984170155.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-61625