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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 148

Rechtliches Gehör im Verfahren außer Streitsachen

iFamZ 2009/112

§ 62 AußStrG

Nach nunmehr stRsp des OGH können die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel – darunter auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG – auch dann noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden, wenn sie bereits vom Rekursgericht verneint worden sind (vgl ua, RIS-Justiz RS0121265 [, 7 Ob 162/07a, T 4, zur Verletzung des rechtlichen Gehörs] ua). Es liegt jedoch eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs tatsächlich nicht vor.

Nach § 15 AußStrG ist den Parteien ua Gelegenheit zu geben, von den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, gilt der Grundsatz, dass das rechtliche Gehör dann gewahrt ist, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zu Grunde gelegt werden sollen, äußern können ( ua, RIS-Justiz RS0074920 ua). Eine Verpflichtung, die Parteien von jedem einzelnen Beweisergebnis in Kenntnis zu setzen, besteht nicht (, RIS-Justiz RS0006002 [...

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