VwGH 29.06.1984, 84/17/0066
VwGH 29.06.1984, 84/17/0066
Rechtssätze
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Norm | LAO Wr 1962; |
RS 1 | Mit dem Inkrafttreten des ZustG sind dessen primäre Regelungen an die Stelle jener, die gleiche Materie regelnden Vorschriften der Wr AbgO getreten. |
Norm | |
RS 2 | Wird in einer Betriebsstätte auch eine betriebliche Tätigkeit entfaltet, so ist sie Abgabestelle iSd § 4 ZustellG , gleichgültig, ob der Betriebsinhaber dort anwesend ist oder nicht. |
Norm | |
RS 3 | Hat der Empfänger beim Postamt seiner Betriebsstätte seine Abwesenheit nicht bekannt gegeben, dies jedoch früher für zwei nicht besonders lang zurückliegende Zeiträume getan, und wird der Zusteller an der Abgabestelle nicht anders informiert, so hat er iSd § 17 Abs 1 ZustellG Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. |
Norm | |
RS 4 | Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer mit mehreren Betriebsstätten im Falle der Notwendigkeit seiner Anwesenheit an einer der Betriebsstätten vom Zustellvorgang (Hinterlegung) hinsichtlich einer anderen Betriebsstätte iSd § 17 Abs 3 vierter Satz doch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984170066.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-61602