VwGH 22.11.1984, 84/16/0179
VwGH 22.11.1984, 84/16/0179
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | ZollG 1955 §174 Abs3 lita; |
RS 1 | Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteiles erstreckt sich auf die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht. Hiezu gehören die Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (Hinweis E , 83/16/0104). |
Norm | ZollG 1955 §174 Abs3 lita; |
RS 2 | Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen. |
Normen | |
RS 3 | Aus dem Wortlaut des § 55 FinStrG ergibt sich, daß in einem Eingangsabgaben betreffenden Finanzstrafverfahren ein rechtskräftiger Abgabenbescheid vor der Hauptverhandlung nicht vorzuliegen braucht, geschweige denn, daß einem solchen Bescheid Präjudizialitätswirkung zukäme. |
Norm | BAO §284; |
RS 4 | Eine mündliche Verhandlung ist nach der Anordnung des § 284 BAO nur im Verfahren vor dem Berufungssenat vorgesehen, doch hat dieser im Grunde des § 260 Abs 2 BAO nicht über Berufungen in Angelegenheiten der Eingangsabgaben zu entscheiden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5935 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984160179.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-61568