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VwGH 31.01.1985, 84/16/0172

VwGH 31.01.1985, 84/16/0172

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
RS 1
Der Vorsatz des Schmuggelns muß nicht auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein, es genügt, daß er sich auf die Verletzung seiner Stellungspflicht und Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2978/79 E RS 2
Norm
FinStrG §35 Abs1;
RS 2
Ausführungen, daß es nicht darauf ankommt, ob die Entziehung einer Ware dem Zollverfahren zum Vorteil des Bfrs erfolgte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160172.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-61566