VwGH 18.10.1984, 84/16/0153
VwGH 18.10.1984, 84/16/0153
Rechtssätze
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Norm | ZollG 1955 §36 Abs1 lita; |
RS 1 | Der Haushalt dient der Befriedigung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse der den Haushalt führenden Person (Personen), besonders der Unterkunft und der Verpflegung. Demgemäß ist alles was dazu gehört, wie Möbel, Bettwäsche und Tischwäsche, Geschirr, Küchengeräte, Gegenstand des Haushaltes. Auch ein von Ehegatten gemeinsam benutztes Kraftfahrzeug gehört zum gemeinsamen Haushalt. Bei der rechtlichen Prüfung, ob eine Ware zur "weiteren Benutzung im Haushalt" eingeführt wird, ist daher rechtens eben nur auf die in eben diesem Haushalt benutzten "Haushaltsgegenstände", nicht aber auf solche, die vom Übersiedelnden ausschließlich andernorts benutzt wurden, abzustellen. Die rechtserhebliche Tatsache einer "weiteren Benutzung" einer gebrauchten Ware im Haushalt ist in Hinsicht auf die Einbringung eines PKWs jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich dieser bisher am Ort des gemeinsamen Haushaltes niemals befunden hat und in diesem oder von diesem aus auch niemals benutzt wurde. |
Normen | |
RS 2 | Bei Sachverhaltselementen, die im Ausland ihre Wurzel haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht des Steuerpflichtigen in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0890/71 E VwSlg 4292 F/1971 RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5928 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984160153.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-61562