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VwGH 19.10.1971, 0890/71

VwGH 19.10.1971, 0890/71

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei Nachweis der Betriebsbedingtheit von Auslandsreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Beweislast trifft vornehmlich den Steuerpflichtigen (vgl E , 843/66, v , 1078/69).
Norm
RS 2
Die Behörde kann sich nicht nur auf die freie Beweiswürdigung berufen. Sie hat vielmehr über die von ihr angestellten Erwägungen und Folgerungen spätestens in der Bescheidbegründung Aufschluß zu geben.
Norm
RS 3
Einen außergewöhnlichen und daher nicht zu vermutenden Sachverhalt hat der Steuerpflichtige unter Beweis zu stellen (Hinweis E , 153/65).
Normen
RS 4
Bei Sachverhaltselementen, die im Ausland ihre Wurzel haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht des Steuerpflichtigen in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4292 F/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000890.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-53425