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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 146

Erfolgreiche Anfechtung eines Schulvertrags, weil die Schule nicht über das Öffentlichkeitsrecht verfügte

iFamZ 2009/106

859, 870 ABGB

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Aufhebung des mit dem beklagten Schulverein für ihre Tochter geschlossenen Schulvertrags, die Rückzahlung von 6.849,60 Euro sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die beklagte Partei habe in objektiv unrichtiger Weise damit geworben, dass der Schule das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (weitgehend) statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die von der beklagten Partei erbrachten Leistungen seien für die Tochter der Klägerin insofern unbrauchbar gewesen, als sie sich trotz des Schulbesuchs Prüfungen unterziehen habe müssen, wie wenn sie gar keine Schule in den entsprechenden Schuljahren besucht hätte. Das Erstgericht habe daher zu Recht eine komplette Rückabwicklung des Schulvertrags vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung: Der OGH wies die Revision der beklagten Partei zurück. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Umstands, dass die Schule als mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet beworben wurde, das Vorliegen von List annahmen, so ist dies nicht zu beanstanden. Im Fall von Arglist ist das Dauerschuldverhältnis ex tunc abzuwicke...

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