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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 143

Ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wirken sich Vereinbarungen zwischen den Eltern nicht auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder aus

iFamZ 2009/100

§ 140 ABGB

Sachverhalt: Gegen den Unterhaltsfestsetzungsantrag seiner drei Kinder wandte der Vater ein, er habe der Mutter ein Darlehen von 43.603,70 Euro (600.000 ATS) gewährt, das ab 2003 mit jährlich 7.267,28 Euro (100.000 ATS) zurückzuzahlen gewesen wäre. Er habe mit der Mutter vereinbart, dass der „geschuldete“ Darlehensbetrag für die laufend fällig werdenden Unterhaltsansprüche der Kinder „im Wege eines Unterhaltsvorschusses“ zur Verfügung stehen solle. Statt der Rückzahlung habe die Mutter diese Beträge für den Unterhalt der Kinder verwenden sollen, was auch so geschehen sei. Daher sei den Kindern Unterhalt in Höhe von monatlich 605,60 Euro tatsächlich zugekommen. Mit dieser Vorgangsweise hätten die Parteien fortgesetzte Hin- und Rücküberweisungen von Darlehens- und Unterhaltsraten vermeiden wollen.

Rechtliche Beurteilung: Vereinbarungen zwischen den Eltern können sich jedenfalls nur dann auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken, wenn sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurden ( ua, RIS-Justiz RS0047552; , 1 Ob 721/80 ua, RIS-Justiz RS0047513; zuletzt ). Eine solche Genehmigung li...

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