VwGH 03.11.1986, 84/15/0141
VwGH 03.11.1986, 84/15/0141
Rechtssätze
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Norm | UStG 1972 §2 Abs1; |
RS 1 | Unternehmer iSd UStG 1972 ist grundsätzlich auch der Vermieter und Verpächter (Hinweis auf Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band I/3, Wien 1986, S 268). |
Norm | UStG 1972 §2 Abs1; |
RS 2 | Eine schlichte Miteigentumsgemeinschaft kann Unternehmer iSd UStG 1972 sein, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes, Band I/3, Wien 1986, S 266). |
Normen | |
RS 3 | Ein vom Minderheitseigentümer oder Hälfteeigentümer - ohne Vollmacht der übrigen Anteilseigentümer - abgeschlossener Bestandvertrag bindet die übrigen Anteilseigentümer nicht. Der abschließende Teilhaber bleibt jedoch - ebenso wie beim Verkauf einer teilweise fremden Sache - gebunden. Wurde jedoch einem Miteigentümer physischer Besitz (eines Teiles) der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, so liegt darin auch Verwaltervollmacht zur Vermietung dieses Teiles (Hinweis auf Gamerith in Rummel, Kommentar zum ABGB, 1ter Band, Wien 1983, S 760, Randzahl 12 zu § 833 ABGB und die dort zitierte Rsp). Diese von der Rsp im Interesse des Mieterschutzes als stillschweigend erteilt angenommene Vollmacht vermag jedoch keinen Ersatz für das vom UStG 1972 geforderte nach außen im rechtsgeschäftlichen Verkehr als Vermieter bzw Verpächter In-Erscheinung-Treten der schlichten Miteigentumsgemeinschaft als solcher darzustellen. |
Normen | |
RS 4 | Auf umsatzsteuerlichem Gebiet wird bereits von einer sogenannten Innengesellschaft gesprochen, auch wenn diese nicht als Unternehmer und damit nicht als Steuersubjekt anzusehen ist, wenn sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht als solche in Erscheinung tritt (Hinweis E , 3161/78; ÖStZB 4/83, S 63 f). Eine derartige Innengesellschaft kann aber ertragsteuerlich durchaus als Mitunternehmerschaft anzusehen sein, wenn die einzelnen Gesellschafter nachweislich am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen ... beteiligt sind (Hinweis E , 84/13/0110). |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z6; |
RS 5 | Die Spezialbestimmung des § 10 Abs 2 Z 6 erster Satz 1972 ist nicht auf die schlichte Miteigentumsgemeinschaft anwendbar. Eine solche Auslegung widerspricht dem aus dem Wortlaut des Gesetzes erkennbaren Willen. Der Zweck dieser Bestimmung besteht im wesentlichen darin, die Wohnungseigentümer mit den Wohnungsmietern hinsichtlich der Betriebskosten gleichzustellen (Hinweis auf Kranich-Siegl-Waba-MwSt-Handbuch, Wien 1984, S 244 Abs 2). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984150141.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-61493