VwGH 18.10.1984, 84/15/0089
VwGH 18.10.1984, 84/15/0089
Rechtssätze
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Norm | BewG 1955 §52 Abs2; |
RS 1 | Die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen örtlicher Raumplanung rechtfertigt es für sich allein noch nicht, ein landwirtschaftliches Grundstück ohne weiteres dem Grundvermögen zuzurechnen; vielmehr ist zu prüfen, ob die MÖGLICHKEIT einer Verwendung für Bauzwecke besteht und ob im konkreten Fall eine solche Verwendung aller WAHRSCHEINLICHKEIT nach in naher Zukunft eintreten wird. Dabei kommt es iSd § 22 Abs 2 BewG auch darauf an, WANN die konkreten Umstände die Annahme von Bauland erstmals zuließen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0093/80 E RS 1 |
Norm | BewG 1955 §52 Abs2; |
RS 2 | Bei einem Grundstück im Aufschließungswohngebiet (§ 11 Abs 4 ROG Tir 1972) hat die Behörde konkret zu erörtern und zu prüfen, auf Grund welcher Umstände in absehbarer zeit mit einer anderen als landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Nutzung zu rechnen sein wird (Hinweis E , 469/67). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/17/0040 E RS 2 |
Norm | BewG 1955 §52 Abs2; |
RS 3 | Bei Anwendung des § 52 Abs 2 BewG ist zur Erschließung der Stichtagsvoraussetzungen |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/15/0050 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984150089.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-61478