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VwGH 18.10.1984, 84/15/0089

VwGH 18.10.1984, 84/15/0089

Rechtssätze


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Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 1
Die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen örtlicher Raumplanung rechtfertigt es für sich allein noch nicht, ein landwirtschaftliches Grundstück ohne weiteres dem Grundvermögen zuzurechnen; vielmehr ist zu prüfen, ob die MÖGLICHKEIT einer Verwendung für Bauzwecke besteht und ob im konkreten Fall eine solche Verwendung aller WAHRSCHEINLICHKEIT nach in naher Zukunft eintreten wird. Dabei kommt es iSd § 22 Abs 2 BewG auch darauf an, WANN die konkreten Umstände die Annahme von Bauland erstmals zuließen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0093/80 E RS 1
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 2
Bei einem Grundstück im Aufschließungswohngebiet (§ 11 Abs 4 ROG Tir 1972) hat die Behörde konkret zu erörtern und zu prüfen, auf Grund welcher Umstände in absehbarer zeit mit einer anderen als landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Nutzung zu rechnen sein wird (Hinweis E , 469/67).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/17/0040 E RS 2
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 3
Bei Anwendung des § 52 Abs 2 BewG ist zur Erschließung der Stichtagsvoraussetzungen
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0050 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984150089.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-61478