VwGH 18.10.1984, 84/15/0050
VwGH 18.10.1984, 84/15/0050
Rechtssätze
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Norm | BewG 1955 §52 Abs2; |
RS 1 | Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, rechtfertigt es die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen der örtlichen Raumplanung für sich allein noch nicht, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne weiteres dem Grundvermögen zuzurechnen. |
Norm | BewG 1955 §52 Abs2; |
RS 2 | Eine Zuordnung zum Grundvermögen setzt nicht voraus, daß das Grundstück zum betreffenden Stichtag vollkommen aufgeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob in naher Zukunft eine Verwendungsänderung als wahrscheinlich anzusehen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3519/78 E RS 2 |
Norm | BewG 1955 §52 Abs2; |
RS 3 | Bei Anwendung des § 52 Abs 2 BewG ist zur Erschließung der Stichtagsvoraussetzungen |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984150050.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-61462