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VwGH 17.03.1986, 84/15/0002

VwGH 17.03.1986, 84/15/0002

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Unter der Tätigkeit als Wissenschaftler ist die Entfaltung einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu verstehen. Dazu gehören jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschafliche Lehre, aber auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1029/74 E VwSlg 4826 F/1975; RS 1
Norm
RS 2
Der wissenschaftlich Tätige muß, wie der VwGH in seinem zu § 18 EStG 1967 ergangenen E vom , 1106/70, VwSlg 4427 F/1972, ausgesprochen hat, eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen.
Norm
RS 3
Die wissenschaftliche Tätigkeit muß sich nicht nur auf die Grundlagenforschung beschränken, sondern kann auch der Lösung von Fragen des praktischen Lebens dienen (Hinweis E , 1029/74).
Norm
RS 4
Die Ausübung eines Berufes, dessen Ergebnisse in der Folge vom Berufsausübenden in wissenschaftlichen Arbeiten verwertet werden, kann nach Ansicht des VwGH nicht bereits selbst als wissenschaftliche Tätigkeit angesehen werden.
Norm
RS 5
Die Tätigkeit eines Doktors der Philosophie mit einer 4 1/2- jährigen analytischen Ausbildung der aber nicht die im Bundesgesetz, betr die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch technischen Dienste und der Sanitätshilfedienste BGBl Nr 102/1961, vorgeschriebene Ausbildung für den psychiatrischen Krankenpflegefachdienst besitzt, der auch nicht über die zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes erforderliche Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verfügt, kann daher nicht der im UStG ausdrücklich bezeichneten Tätigkeit iSd § 52 Abs 3 des Bundesgesetzes, BGBl Nr 1961/102 gleichgesetzt werden, zumal dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, daß er ausdrücklich auf den § 52 Abs 3 des Bundesgesetzes, BGBl Nr 1961/102, hingewiesen hätte, wenn er auch anderen Tätigkeiten wegen ihrer Gleichartigkeit den begünstigten Steuersatz zubilligen hätte wollen (Hinweis E , 3006/80).
Norm
RS 6
Auch der Zuhörerkreis ist für die Beurteilung einer Vortragstätigkeit als wissenschaflich von Bedeutung. Wenn es auch nicht nötig ist, daß die Zuhörer selbst wissenschaftlich tätig sind, so müssen sie doch an der wissenschaftlichen Behandlung von Problemen interessiert und aufgrund ihrer Ausbildun zur wissenschaftlichen Diskussion geeignet sein (Hinweis E , 82/15/0058).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6092 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-61445