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VwGH 23.04.1985, 84/14/0157

VwGH 23.04.1985, 84/14/0157

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Das Kraftfahrzeugpauschale gilt auch für Grenzgänger (Hinweis E , 860/72, VwSlg 4452 F/1972).
Norm
RS 2
Ob eine Abgabenhinterziehung iSd § 207 Abs 2 BAO vorliegt, ist im Abgabenverfahren zu beurteilen. Eines diesbezüglichen rechtskräftigen Schuldausspruches im Finanzstrafverfahren bedarf es nicht (Hinweis E , 81/14/0039).
Normen
RS 3
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung.
Normen
FinStrG §33 idF 1975/335;
FinStrG §8 Abs1 idF 1975/335;
RS 4
Eine Abgabenhinterziehung setzt sowohl nach der Rechtslage vor wie nach jener nach dem Inkrafttreten der Finanzstrafgesetz-Novelle 1975, BGBl Nr 335, eine vorsätzliche Abgabenverkürzung voraus. Dabei genügte und genügt es, daß sich der Täter mit der ernstlich für möglich gehaltenen Abgabenverkürzung abfindet (bedingter Vorsatz; Hinweis E , 1669/68).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140157.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61419