VwGH 23.04.1985, 84/14/0157
VwGH 23.04.1985, 84/14/0157
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Das Kraftfahrzeugpauschale gilt auch für Grenzgänger (Hinweis E , 860/72, VwSlg 4452 F/1972). |
Norm | |
RS 2 | Ob eine Abgabenhinterziehung iSd § 207 Abs 2 BAO vorliegt, ist im Abgabenverfahren zu beurteilen. Eines diesbezüglichen rechtskräftigen Schuldausspruches im Finanzstrafverfahren bedarf es nicht (Hinweis E , 81/14/0039). |
Normen | |
RS 3 | Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung. |
Normen | |
RS 4 | Eine Abgabenhinterziehung setzt sowohl nach der Rechtslage vor wie nach jener nach dem Inkrafttreten der Finanzstrafgesetz-Novelle 1975, BGBl Nr 335, eine vorsätzliche Abgabenverkürzung voraus. Dabei genügte und genügt es, daß sich der Täter mit der ernstlich für möglich gehaltenen Abgabenverkürzung abfindet (bedingter Vorsatz; Hinweis E , 1669/68). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984140157.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-61419