VwGH 26.03.1985, 84/14/0151
VwGH 26.03.1985, 84/14/0151
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Holzschlägerung für Dritte ist keine typisch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit; erfolgt sie nicht im eigenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb, so handelt es sich bei den aus ihr gezogenen Einkünften nur dann um solche aus der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, wenn sie eine Nebentätigkeit zur Landwirtschaft und Forstwirtschaft darstellt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0125 E VwSlg 5965 F/1985 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Eine Nebentätigkeit zur Landwirtschaft und Forstwirtschaft liegt dann vor, wenn die Tätigkeit wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber der Haupttätigkeit nach der Verkehrssauffassung in dieser gleichsam aufgeht. Dies ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen; so reichen zum Beispiel die Verwendung von Traktor, Pferdegespann und Seilwinde aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Herstellung des Zusammenhanges aus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0125 E VwSlg 5965 F/1985 RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Zur Beurteilung der untergeordneten Bedeutung der Nebentätigkeit (hier: Holzschläger) können die Gewinne oder die Umsätze miteinander verglichen werden. In ersterem Fall darf zum Gewinnvergleich jedoch nicht der nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinn (§ 17 EStG 1972) herangezogen werden; ein Anteil der Umsätze aus Holzschlägerung von 1/4 der Gesamtumsätze spricht noch nicht gegen die untergeordnete Bedeutung; als absolute Grenze kann die Grenze für die Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte herangezogen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0125 E VwSlg 5965 F/1985 RS 3 |
Norm | |
RS 4 | Ausführungen zur Schätzung von Betriebsausgaben der Holzschlägerungstätigkeit. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0125 E VwSlg 5965 F/1985 RS 4 |
Norm | BAO §270 Abs3 letzter Satz; |
RS 5 | Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen von den einzelnen Berufsvertretungen auch Personen als Mitglieder in die Berufungskomission entsendet werden können, die nicht Mitglieder der betreffenden Berufungsvertretung sind, wie etwa deren Bedienstete. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0125 E VwSlg 5965 F/1985 RS 5 |
Norm | |
RS 6 | Wenn auch der Bfr gemäß § 4 Abs 5 EStG 1972 die Befreiung vom Nachweis der Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft nicht für sich in Anspruch nehmen kann, so ist trotzdem von der Behörde sein Vorbringen hinsichtlich der Betriebsausgaben für die nicht unbeträchtlichen Fahrtkosten zum und vom Schlägerungsort sowie zum und vom Ort der Beschaffung von Ersatzteilen etc zu berücksichtigen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0125 E VwSlg 5965 F/1985 RS 6 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984140151.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-61417