Suchen Hilfe
VwGH 19.02.1985, 84/14/0096

VwGH 19.02.1985, 84/14/0096

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
EStG 1972 §2 Abs4;
RS 1
Ausführungen zum Begriff der Liebhaberei bei einem Gewerbebetrieb im Sinne der bisherigen Rechtsprechung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0079 E VwSlg 5961 F/1985 RS 1
Normen
EStG 1972 §2 Abs4;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1972 §12 Abs2;
RS 2
Eine Tätigkeit die auf Dauer gesehen ungeeignet ist, Gewinne abzuwerfen, wird nicht deshalb zu einer Einkunftsquelle, weil bei der gerade wegen der fehlenden Gewinnerzielungsmöglichkeit notwendigen Liquidation durch Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, also durch außerordentliche Erträge, ausnahmsweise Gewinne entstehen. Es sind dann allerdings auch die ausnahmsweise anfallenden Gewinne steuerlich nicht zu erfassen.
Norm
EStG 1972 §2 Abs4;
RS 3
Das Erkenntnis des , kommt nicht zum Zug, wenn sich Veräußerungsabsicht und allfällige Gewinne aus der Veräußerung von Anlagegütern erst als Folge der Erkenntnis ergeben, daß die LAUFENDE Betriebsführung die von IHR erwarteten Gewinne nicht abwerfen könne.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140096.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61389