Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
1. Aufl. 2007
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S. 290 10 Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss
S. 290 10.1 Allgemeines
Zentrales Thema der Liebhaberei ist, ob verlustbringende Betätigungen steuerliche Wirkung entfalten sollen. Ganz entscheidend ist die Frage, was unter Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen ist. Die LVO knüpft dabei an die steuerliche Gewinnermittlung bzw Überschussermittlung an. Handelsrechtlicher Gewinn, betriebswirtschaftlicher Erfolg und Cashflow sind nicht maßgeblich. 597 Die LVO selbst lässt Adaptierungen des steuerlichen Gewinnes für die Ermittlung des Gesamtgewinnes nur insoweit zu, als steuerfreie Einnahmen dem Gewinn hinzuzurechnen sind. Die LRL sehen darüber hinaus weitere Adaptierungsmöglichkeiten von Gewinnen und Überschüssen vor. Gemeinsamer Gedanke dieser Adaptierungen ist vielfach, dass sich steuerliche Begünstigungen nicht bei der Liebhabereibeurteilung nachteilig auswirken sollen (zB Freibeträge, begünstigter Herstellungsaufwand gem § 28 Abs 3 EStG).
S. 290 10.2 Gesamtgewinn
a) Allgemeines
LVO 1993
§ 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insow...