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VwGH 23.10.1984, 84/14/0083

VwGH 23.10.1984, 84/14/0083

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Für die Beurteilung, ob Kunst im Sinne der zitierten abgabenrechtlichen Vorschriften vorliegt oder nicht, ist eine WERTENDE ABWÄGUNG unentbehrlich. Musikalische Tätigkeiten sind nur künstlerisch, wenn sie einen bestimmten Qualitätsstandart nicht unterschreiten (Hinweis auf E , 82/14/0323).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984140083.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61381