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VwGH 06.11.1984, 84/14/0078

VwGH 06.11.1984, 84/14/0078

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ein Gewerbebetrieb und keine "Liebhaberei" kann nur angenommen werden, wenn der betreffende Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und dabei auf die Dauer gesehen nach objektivem Maßstab die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen. (Vgl E , 2109/59, vom , 280/63, vom , 827/69, vom , 1997/71.) (Hier: Ledergroßhandel).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1296/73 E VwSlg 4822 F/1975; RS 1
Norm
RS 2
Die Ertragsfähigkeit einer in der äußeren Form eines Gewerbebetriebes (oder einer Landwirtschaft oder eines der selbständigen Arbeit dienenden Betriebes) ausgeübten Tätigkeit muß im Regelfall durch eine größere Zahl von Jahren zu negativen Ergebnissen führen, soll ihr Ergebnis als nicht den Einkünften im Sinne des EStG zurechenbar qualifiziert werden (Hinweis auf E , 1619/79 und vom , 81/13/0110).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0188 E RS 3
Normen
RS 3
Arbeitet der Bfr selbst in einem Betrieb mit und können dadurch positive Ergebnisse erzielt werden, dann liegt ein Wechsel in der Betriebsform vor, der geeignet sein kann, aus einem bisher ohne Gewinnstreben geführten und daher nicht als Gewerbebetrieb zu behandelnden Betrieb einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 28 BAO zu machen (Hinweis E , 83/14/0188).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984140078.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-61378