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VwGH 22.04.1986, 84/14/0056

VwGH 22.04.1986, 84/14/0056

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die Bildung einer Rückstellung ist erst dann zulässig, wenn zumindest die Gewißheit besteht, daß ein wirtschaftlich das abgelaufene Jahr betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht. Es reicht zur Bildung einer Rückstellung nicht aus, daß ein Beteiligungsverhältnis irgendwann einmal - aus welchen Gründen immer - aufgegeben wird und aus diesem Titel Kosten entstehen könnten (Hinweis auf E , 82/13/0051, VwSlg 5922 F/1984).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140056.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-61360