VwGH 22.04.1986, 84/14/0056
VwGH 22.04.1986, 84/14/0056
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §6; |
RS 1 | Die Bildung einer Rückstellung ist erst dann zulässig, wenn zumindest die Gewißheit besteht, daß ein wirtschaftlich das abgelaufene Jahr betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht. Es reicht zur Bildung einer Rückstellung nicht aus, daß ein Beteiligungsverhältnis irgendwann einmal - aus welchen Gründen immer - aufgegeben wird und aus diesem Titel Kosten entstehen könnten (Hinweis auf E , 82/13/0051, VwSlg 5922 F/1984). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984140056.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-61360