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iFamZ 2, März 2009, Seite 118

Bestimmtheit ausländischer Unterhaltsexekutionstitel

iFamZ 2009/93

§ 7 Abs 2 EO

Vorauszuschicken sind folgende, für die Auslegung ausländischer Exekutionstitel in der höchstgerichtlichen Rsp entwickelten Grundsätze:

1.

An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nicht dieselben Anforderungen wie an diejenigen inländischer Titel gestellt werden. Diese grundsätzliche Großzügigkeit bei der Vollstreckung ausländischer Titel geht aber nicht so weit, einem ausländischen Exekutionstitel im Inland mehr an Wirkung zuzuerkennen als im Herkunftsland. Ein wegen Unbestimmtheit im Herkunftsstaat nicht vollstreckbarer Exekutionstitel darf demnach nach § 84b zweiter Satz EO in Österreich zu keiner Exekutionsbewilligung führen ( ua, RIS-Justiz RS0117940). Insb an europäischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden. „Offene Titel“ muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei die zu vollstreckende Forderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss. Beispielsweise handelt es sich bei dem in einem deutschen Urteil nach der deutschen RegelbetragVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt um einen geschuldeten Betrag, dessen Höhe ohne Durchführung eines...

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